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   BGH, 07.04.2016 - V ZR 145/15   

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https://dejure.org/2016,14952
BGH, 07.04.2016 - V ZR 145/15 (https://dejure.org/2016,14952)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2016 - V ZR 145/15 (https://dejure.org/2016,14952)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2016 - V ZR 145/15 (https://dejure.org/2016,14952)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 Absatz 2 Satz 3 ZPO, § 437 Nr. 2 und Nr. 3, § 441 Abs. 4, § 280 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO, § 47 Abs. 3 GKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in Abhängigkeit von den dargelegten Zulassungsgründen; Darlegung eines Zulassungsgrunds nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in Abhängigkeit von den dargelegten Zulassungsgründen; Darlegung eines Zulassungsgrunds nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs

  • rechtsportal.de

    Beurteilung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in Abhängigkeit von den dargelegten Zulassungsgründen; Darlegung eines Zulassungsgrunds nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wert der Beschwer ist von den dargelegten Zulassungsgründen abhängig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.2002 - V ZR 148/02

    Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 07.04.2016 - V ZR 145/15
    Sind Teile des Prozessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb einer Teilzulassung zugänglich, so muss der Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 8, 9; Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327, 328; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721).

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 EUR beschwert (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 9; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721).

  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 131/05

    Höhe der Rechtsmittelbeschwer

    Auszug aus BGH, 07.04.2016 - V ZR 145/15
    Sind Teile des Prozessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb einer Teilzulassung zugänglich, so muss der Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 8, 9; Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327, 328; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721).

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 EUR beschwert (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 9; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721).

  • BGH, 13.03.2006 - I ZR 105/05

    Zulassung der Revision bei nur für einen Teil des Streitstoffs gegebenen

    Auszug aus BGH, 07.04.2016 - V ZR 145/15
    Sind Teile des Prozessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb einer Teilzulassung zugänglich, so muss der Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 8, 9; Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327, 328; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721).
  • BGH, 13.03.2023 - VIa ZR 1123/22

    Maßgeblichkeit des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer für

    Das ist der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Januar 2022 - VIa ZR 17/21, juris Rn. 3).

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris vor Rn. 1 und Rn. 5 f.).

  • BGH, 27.02.2023 - VIa ZR 1345/22

    Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung unzulässiger

    Sind Teile des Prozessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb einer Teilzulassung zugänglich, muss die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 27. Juli 2021 - XI ZR 72/21, juris; Beschluss vom 31. Januar 2022 - VIa ZR 17/21, juris).
  • BGH, 17.04.2023 - VIa ZR 1345/22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Streitwert: bis 25.000 EUR (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 6).
  • BGH, 27.03.2023 - VIa ZR 102/22

    Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung unzulässiger

    Das ist der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Januar 2022 - VIa ZR 17/21, juris Rn. 3).
  • BGH, 13.03.2023 - VIa ZR 797/22

    Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung unzulässiger

    Das ist der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Januar 2022 - VIa ZR 17/21, juris Rn. 3).
  • BGH, 31.01.2022 - VIa ZR 17/21

    Maßgeblichkeit des Wertes des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten

    Sind Teile des Prozessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb einer Teilzulassung zugänglich, so muss der Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 4 mwN; vom 27. Juli 2021 - XI ZR 72/21, juris).
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